Vermieter müssen sich an den neu anfallenden Kohlendioxidkosten beteiligen
Wer eine Wohnung vermietet, muss seit 2023 einen Teil der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung selbst tragen, da Eigentümerinnen und Eigentümer die energietechnischen Eigenschaften ihrer Gebäude und Heizung verantworten.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mietern und Vermietern auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.
Seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis. Den bezahlen zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die entsprechend benötigten Emissionszertifikate. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen.
Aufteilung der CO2-Kosten
Bei Mietwohnungen werden die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den der Vermieter tragen muss. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter, entfallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermieter.
Beabsichtigte Wirkungen
Mieter werden durch das Gesetz entlastet, insbesondere dann, wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen. Vermieter sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil.
Auch bei Fernwärme
Wer ein Mietshaus mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt, muss sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind. Gewerbliche Wärmelieferanten müssen den CO2-Ausstoß ihrer Wärmeerzeugung ebenso ausweisen wie Lieferanten von Öl und Gas.
Wie funktioniert die Kostenbeteiligung?
Vermieter werden im Gesetz dazu verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter abzuziehen. In Wohngebäuden, in denen Mieter selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. In denkmalgeschützten Gebäuden gelten gegebenenfalls andere Regeln.
Hilfsmittel im Internet
Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen. Zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit können Mieter selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kos-ten ihre Vermieter tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.
Auf der Seite der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, zum Beispiel bei einer Ölheizung.
Kostenlose Beratung
Bei Fragen zum Energieverbrauch oder zur Verteilung der CO2-Kosten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem Angebot weiter. Die kostenlose Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch in über 20 Standorten in ganz Schleswig-Holstein statt. Erforderliche Beratungen bei Verbrauchern zu Hause kosten maximal 30 Euro. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Die Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell.
Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale.sh/energieberatung oder unter der Telefonnummer 0431/ 5909940. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.