Der 1. Januar ist regelmäßig Stichtag für viele Gesetzesänderungen, neue Verordnungen und die Laufzeit von Fristen. Damit Sie dem neuen Jahr auch finanziell recht bald auf die Spur kommen, haben wir einige Hinweise für Sie zusammengefasst.
Gute Nachricht für diejenigen unter Ihnen, die eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung haben: Mit dem neuen Jahr wird auch für solche Altverträge der Arbeitgeberzuschuss Pflicht, die vor 2019 abgeschlossen worden sind. Spart Ihr Chef Sozialbeiträge ein, haben Sie nun ein Anrecht auf einen Zuschuss zu Ihrer Betriebsrente in Höhe von 15 Prozent.
Wenn auch vieles teurer wird – etwa die CO2-Anteile bei Heizöl und Diesel (beide 9,5 Ct/Liter), Benzin (8,5 Ct), Erdgas (6,5 Ct/10 kWh); außerdem auch das Briefporto der Deutschen Post (Standardbrief nun 85 Cent) –, leichter wird für Verbraucherinnen und Verbraucher der Umgang mit sogenannten Laufzeitverträgen: Verlängerten sie sich bisher um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde, gilt das ab dem 1. März nicht mehr. Hier gilt künftig eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Wird auch diese Frist verpasst, so verlängern sich diese Verträge auf unbestimmte Zeit und können somit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Die Renten sollen zur Jahresmitte um etwa vier bis sechs Prozent steigen. Ebenfalls erhöht wird der Mindestlohn – auf nun mindestens 9,82 brutto pro Stunde, ab dem 1. Juli dann 10,45 Euro. Das gilt übrigens auch für Minijobs.
Bis zu einem Jahreseinkommen von 9.948 Euro müssen Ledige keine Einkommenssteuer zahlen, da der Grundfreibetrag dahin steigt. Das sind 240 Euro mehr, für Verheiratete gilt die doppelte Summe, hier bleiben also 480 Euro zusätzlich unversteuert.
Auch in der Pflege gibt es eine wichtige Neuerung: Künftig zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss, wenn Menschen stationär betreut werden. Gestaffelt beträgt er im ersten Jahr fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und in allen Folgejahren 70 Prozent zum Eigenanteil. Zugleich müssen Kinderlose einen um 0,1 Prozent höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen, nun 3,4 Prozent.
Sind Sie nicht sicher, wie eine Änderung zu verstehen ist oder in welcher Form genau Sie davon betroffen sind? Hilfreiche Kontakte zu Fragen rund um die Themen Finanzen und Verbraucherrechte sind etwa die Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Verbraucherzentralen.
Text: Sellhoff