Der Bundesfinanzausschuss hat eine Neuregelung bei der Versteuerung für Dienstfahrräder und Dienst‐E‐Bikes ab 2019 beschlossen. Die angekündigte Steuerbefreiung soll umweltfreundliches Engagement von Arbeitgebern und -nehmern honorieren.
Mit einem Beschluss zur Steuerbefreiung von Dienstfahrrädern möchte der Bundestag umweltfreundliche Arbeitgeber und -nehmer besser unterstützen. Doch sollten Interessierte genau prüfen, ob sie zu den Begünstigten zählen können: Die Steuerfreiheit genießen nur Nutzer, deren Arbeitgeber das Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) übernimmt. „Das gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss besonders herausgestellt werden und schränkt den Anwendungsbereich in der Praxis signifikant ein“, erklärt Steuerexperte Oliver Hagen von der Kanzlei HSB aus Berlin. Dienstrad‐Leasing‐Modelle basieren hingegen auf einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines ohnehin geschuldeten Arbeitslohns verzichtet und damit die neue Steuerbefreiung nicht anwendbar ist. Für die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer bleibt es deshalb bei der bekannten Versteuerung nach der Ein‐Prozent‐Regel.
„Es ist sehr bedauerlich, dass der aktuelle Gesetzentwurf die meisten Angestellten, die ein Dienstrad nutzen, von der Steuerbefreiung ausschließt. Eine tatsächliche steuerliche Entlastung findet nur dann statt, wenn der für die überwiegende Anzahl der Dienstradnutzer gültige Steuererlass von 2012 angepasst wird“, so Holger Tumat, Jobrad-Geschäftsführer.
Ungleich: Besteuerung von
E-Auto und E-Bike
Durch eine zeitgleiche Änderung von § 6 EStG werden Fahrer von geleasten E‐Autos seit 1. Januar 2019 steuerlich mit der neuen 0,5-Prozent-Regel gefördert, während für Radfahrer und E‐Biker weiterhin die 1-Prozent-Regel gilt. „Dies bedeutet eine Schlechterstellung von Dienstfahrrädern und -E‐Bikes gegenüber Elektroautos. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, dass ein SUV mit Alibi‐Hybrid steuerlich entlas-tet wird, Fahrräder oder Pedelecs aber nicht. Das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers für mehr Umweltfreundlichkeit sein“, kommentiert Tumat. Einzig die kleine Gruppe der S‐Pedelecs wird als Kleinkraftrad steuerlich wie ein E‐Auto eingestuft. Bleibe zu hoffen, dass per Erlass auf Länderebene eine baldige Gleichstellung für Fahrrad‐ und Pedelec‐Fahrer erfolge. „Alles andere wäre Symbolpolitik.“
(Text: pd-f/ Foto: www.jobrad.org/ pd-f)