Bei Verletzung der Räum- und Streupflicht drohen Bußgelder und Haftungsansprüche
Die kalten Temperaturen der letzten Wochen machen deutlich, dass der Winter vor der Tür steht. Damit es auch bei unerwarteten Schneefällen und Glätte nicht zu Rutschpartien kommt, gibt es die Räum- und Streupflicht.
Wenn Grundstücksanlieger ihre Pflicht vernachlässigen, müssen sie bei Unfällen haften, sofern der Schaden eindeutig auf das Versäumnis zurückzuführen ist.
Wer muss räumen und streuen?
Während für öffentliche Straßen der Winterdienst des Abfallwirtschaftsbetriebs Kiel (ABK) zuständig ist, liegt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken bei den jeweiligen Grundstücksanliegern.
Hierbei handelt es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder. Mieter und Pächter sind nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart ist. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reicht nicht aus.
Streupflichtige müssen Gehwege auf einer Breite von mindestens 1,5 m räumen und streuen. Hiervon ausgenommen sind Wege auf dem Privatgelände sowie private Parkplätze. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Fahrbahnrand auf 1 m Breite geräumt und auf 0,5 m gestreut werden. Treppen vor dem Grundstück sind wie Gehwege zu behandeln.
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Prinzipiell muss in Kiel witterungsbedingte Glätte an Werktagen morgens bis spätestens 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt werden. Schnee muss an jedem Wochentag bis 9 Uhr geräumt werden – auch wenn es währenddessen noch schneien sollte.
Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder entfernt werden. Neu gebildetes Glatteis muss umgehend und gegebenenfalls ebenfalls mehrfach am Tag entfernt beziehungsweise mit abstumpfendem Streumittel versehen werden.
Abends um 20 Uhr enden sowohl die Schneeräum- als auch die Eisbeseitigungspflicht.
Behindertengerechte Räumung
Der ABK bittet Grundstückseigentümer, auf eine behindertengerechte Schneeräumung zu achten. Die Noppen- und Rillenplatten auf Gehwegen sind wichtige Orientierungshilfen für sehbehinderte und blinde Menschen und sollten frei von Schnee, Eis und übermäßigem Streugut sein.
Lieber Sand statt Salz streuen
Aus Umweltschutzgründen dürfen grundsätzlich nur abstumpfende Mittel wie Sand gestreut werden. Die Benutzung von Streusalz ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, beispielweise bei Eisregen und bei Glatteisbildung an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder starken Steigungen.
Wer haftet bei Missachtung der Streupflicht?
Streupflichtige haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt und es stürzt zum Beispiel ein Passant auf dem glatten Gehweg und bricht sich ein Bein, haften Streupflichtige für den entstandenen Schaden an Personen sowie Sachen. Hierzu gehören Heilungskosten, beschädigte Kleidung, Reparaturen und Schmerzensgeld.
Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haften die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Geschädigte darf sich an jeden der Wohnungseigentümer wenden. Der Einzelne kann dann nur auf dem Regressweg von demjenigen, der zum Unfallzeitpunkt verantwortlich war, die Erstattung des Schadensbetrages verlangen. Ebenso verhält es sich im Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter oder Pächter.
Voraussetzung ist stets, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass die Nichträumung des Gehweges Ursache des Unfalls war.
Vorsicht Bußgelder!
Auch ohne Unfall droht oft eine empfindliche Sanktion: Die Gemeinden und Städte Schleswig-Holsteins sind grundsätzlich berechtigt, Satzungen über die Räum- und Streupflicht zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen. So haben die Räum- und Streupflichtigen auch in Kiel sowohl mit Kontrollen als auch bei Nichteinhaltung mit Bußgeldern zu rechnen.