Grundlagen des Berliner Testaments: Was Erblasser wissen müssen

Anzeige

Das Berliner Testament stellt eine bevorzugte Wahl für gemeinschaftliche Testamente dar und findet besonders unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Anwendung. Hierbei werden die Partner wechselseitig als Alleinerben bestimmt, was primär der Absicherung des überlebenden Partners dient. Neben der gegenseitigen Erbeinsetzung regeln die Verfasser auch die Erbfolge nach dem Versterben des zuletzt lebenden Partners. Der gesamte Nachlass kann dabei an Dritte übergehen, die nicht zwangsläufig die eigenen Kinder sein müssen. Laut Björn-Thorben Knoll, Anwalt für Erbrecht in Kiel, ist die Beachtung rechtlicher Besonderheiten dabei jedoch unerlässlich.

Trennungslösung und Einheitslösung: Die zwei Varianten des Berliner Testaments

Im Rahmen des Berliner Testaments lassen sich zwei Hauptvarianten unterscheiden: die Trennungslösung und die Einheitslösung. Bei der Trennungslösung bestimmen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und setzen zugleich ihre Kinder oder andere Personen als Nacherben ein. Diese Konstellation führt dazu, dass beim Ableben eines Ehepartners zwei separate Vermögensmassen beim überlebenden Partner zusammenkommen: sein persönliches Vermögen und das vom Verstorbenen übertragene Vermögen. Beim Tod des überlebenden Ehepartners wird sein Eigenvermögen an die Kinder vererbt, während das vom ersten Verstorbenen übernommene Vermögen an die Nacherben weitergegeben wird. Dies ermöglicht eine potenzielle Trennung der Vermögensmassen nach unterschiedlichen Erbansprüchen.

Die Einheitslösung hingegen sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam einen oder mehrere Schlusserben bestimmen, die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners erben. In diesem Fall verschmilzt das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners mit dem Vermögen des Überlebenden, welches nach dessen Tod als Ganzes an den oder die festgelegten Schlusserben übergeht.

Wie man ein gültiges Berliner Testament erstellt

Um ein Berliner Testament wirksam zu errichten, müssen bestimmte formale Anforderungen eingehalten werden. Ein einzelnes privates Testament erfordert eine vollständige handschriftliche Abfassung durch den Erblasser einschließlich seiner Unterschrift. Fehlt die handschriftliche Form oder die Unterschrift, ist das Testament ungültig, was zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge führt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Testament zudem Datum und Ort der Niederschrift enthalten. Dies ermöglicht die eindeutige Identifikation des aktuellsten Testaments, sollte es mehrere geben.

Das gemeinschaftliche Berliner Testament setzt voraus, dass es von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet wird. Hier genügt es, wenn einer der Partner den Text handschriftlich verfasst und beide eigenhändig unterzeichnen. Der nicht schreibende Partner sollte zusätzlich Datum und Ort beim Unterschreiben vermerken. Alternativ können die Partner auch in getrennten Urkunden testieren, wobei jede Urkunde vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein muss. Beide Dokumente müssen erkennbar auf einen gemeinsamen Willen der Partner zurückgehen.

Kann das Berliner Testament Pflichtteilsansprüche ausschließen?

Das deutsche Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen, wie Abkömmlingen, Ehegatten oder Eltern des Erblassers, einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil zu, falls sie nicht testamentarisch als Erben eingesetzt sind. Dieser Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes, den sie als gesetzliche Erben erhalten hätten. Das Berliner Testament ändert nichts an diesem Recht der Pflichtteilsberechtigten, eine Geldzahlung zu fordern.

Wenn bei einem Berliner Testament eines der Kinder beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, könnte dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Denn obwohl nur ein Kind vorab seinen Anteil erhält, teilen sich alle Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils das verbleibende Erbe zu gleichen Teilen. Um eine solche Situation zu vermeiden, können Ehegatten eine Pflichtteils-Strafklausel im Testament festlegen. Wie das Magazin wirtschaftsnavigator.de berichtet, sieht diese Klausel vor, dass ein Kind, welches nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil beansprucht, auch nach dem Tod des zweiten Ehegatten lediglich den Pflichtteil erhält und somit von der Erbengemeinschaft ausgeschlossen wird.

Aufhebung eines Berliner Testaments durch Ehegatten

Ehegatten können ihr gemeinschaftliches Testament aufheben, wenn sie sich einig sind, dass es keine Gültigkeit mehr haben soll. Sie können das Dokument vernichten oder ein neues Testament verfassen. Sollte das aufzuhebende Testament in amtlicher Verwahrung sein, können sie seine Herausgabe fordern und durch die Rückgabe wird das Testament als widerrufen betrachtet.

Möchte sich nur einer der Ehegatten vom Testament lösen, ist dies nur möglich, solange der andere noch lebt. Sollte dieser bereits verstorben sein, kann der überlebende Ehegatte nur durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten seine Testierfreiheit zurückerlangen, was allerdings das Risiko birgt, seine Stellung als gesetzlicher Erbe zu verlieren.

Ein Widerruf durch einen Ehegatten allein erfordert zu dessen Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und die Zustellung dieser Urkunde an den anderen Ehegatten. Das Erstellen eines neuen Testaments durch einen Ehegatten ohne den anderen stellt keinen wirksamen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments dar.

Was passiert mit einem Berliner Testament nach der Scheidung?

Eine Scheidung führt grundsätzlich zum Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts sowie des durch ein Testament begründeten Erbrechts des anderen Ehegatten. Dieses Recht erlischt bereits unter den Voraussetzungen, dass zum Zeitpunkt des Todes eines der Ehegatten die rechtlichen Bedingungen für eine Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein geschiedener Ehegatte indirekt von der Erbschaft profitiert. Dies kann eintreten, wenn die geschiedenen Ehegatten nur ein Kind haben, welches nach dem Tod eines Elternteils als dessen Erbe eintritt und später selbst verstirbt, ohne Nachkommen zu hinterlassen. In einem solchen Fall kann das Vermögen des verstorbenen geschiedenen Ehegatten durch das verstorbene gemeinsame Kind an den überlebenden geschiedenen Ehegatten übergehen.

Erneute Heirat: Beeinflusst sie die Gültigkeit des Berliner Testaments?

Die Wirksamkeit eines Berliner Testaments wird durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht beeinträchtigt. Dennoch besteht für den wiederverheirateten Witwer die Möglichkeit, das Testament anzufechten, insbesondere wenn durch die neue Ehe ein weiterer Pflichtteilsberechtigter entsteht, der zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht berücksichtigt war. Eine solche Anfechtung kann innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung sowohl vom Witwer als auch vom neuen Ehegatten erklärt werden.

Unabhängig von einer Anfechtung bleibt es dem Witwer gestattet, das geerbte Vermögen seinem neuen Ehegatten zuzuwenden. Diese Handlung kann dazu führen, dass die im Berliner Testament als Nach- oder Schlusserben vorgesehenen gemeinsamen Kinder des Verstorbenen und des Witwers auf ihren Pflichtteil beschränkt werden, selbst wenn sie nach dem Testament eigentlich mehr erhalten sollten. Um solchen Unwägbarkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, das Berliner Testament um eine Wiederverheiratungsklausel zu ergänzen, die die Konsequenzen einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten regelt.

Fazit – Berliner Testament verhindert finanzielle Probleme

Das Berliner Testament bietet eine effektive Möglichkeit für Ehepartner, ihre finanzielle Zukunft nach dem Ableben eines Partners zu sichern. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung und die Festlegung der Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners, hilft es, finanzielle Unsicherheiten für den überlebenden Partner zu minimieren. Dieses testamentarische Arrangement trägt dazu bei, ungewollte Erbansprüche Dritter fernzuhalten und den Nachlass gezielt innerhalb der Familie zu halten. Es empfiehlt sich, bei der Errichtung eines solchen Testaments, mögliche zukünftige Lebensereignisse wie eine Wiederverheiratung vorherzusehen und entsprechende Klauseln aufzunehmen, um den testamentarischen Willen auch unter veränderten Umständen zu wahren.