Steuerliche Behandlung von Kurzarbeit

ANZEIGE Aufgrund der Coronakrise befinden sich in Deutschland derzeit viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Das Kurzarbeitergeld ist grund-sätzlich lohnsteuerfrei, zählt aber zu den sogenannten Lohn­-
ersatzleistungen wie z. B. auch Kran­kengeld, Arbeitslosengeld Altersteilzeitzuschlag, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld.
Was viele noch nicht wissen: Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Somit müssen viele Betroffene zusätzlich zu der ungewissen Arbeitssituation und den Lohneinbußen auch noch erstmalig eine Steuererklärung abgeben.
„Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden die Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird,“ informiert Steuerberater Rafael von Heyer. „Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.“

Koch, Bolz, Timm, Anders & von Heyer
Steuerberater Partnerschafts­gesellschaft mbB
Ringstraße 50
24103 Kiel
Telefon 0431 / 670 09-0
www.ihresteuerberater.digital

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