Der 1. Januar ist regelmäßig Stichtag für viele Gesetzesänderungen, neue Verordnungen und die Laufzeit von Fristen. Damit Sie dem neuen Jahr auch finanziell recht bald auf die Spur kommen, hat KIEL LOKAL einige Hinweise zusammengetragen – von B wie Baukindergeld bis V wie Verluste aus Lebensversichungsveräußerung.
Seit dem 18. September 2018 kann das sogenannte Baukindergeld über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden. Der Zuschuss für den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien für Familien und Alleinerziehende mit mindes-tens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren wird in Höhe von 1.200 Euro je Kind zehn Jahre lang ausgezahlt, es gelten Einkommensgrenzen (vgl. www.kfw.de/info-
zuschussportal).
Wichtig: Es gelten nicht nur Antragsfristen, sondern die Bundesmittel sind fest budgetiert, d.h. der Zuschuss wird nur so lange gewährt, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Stellen Sie also den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich.
Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, gelten neue Regelungen zu Steuerklärungsfristen. Als Steuerpflichtige müssen Sie Ihre Steuerklärung nun bis Ende Juli des Folgejahres dem Finanzamt vorlegen, statt wie bisher zu Ende Mai. „Nehmen Sie die Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch, gilt statt dem 31. Dezember des Folgejahres zukünftig sogar der 28. Februar als Stichtag“, erläutert der Kieler Steuerberater Rafael von Heyer.
Ab dem Steuerjahr 2018 gelten erweiterte Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eigener Kinder. So wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.394 Euro für das sachliche Exis-tenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Werden zwei leibliche Eltern gemeinschaftlich als Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppeln sich die Beträge. Im Scheidungsfall lassen sich die Freibeträge unter gewissen Umständen auf Antrag aufteilen.
Erträge aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, bleiben ab einer Laufzeit von zwölf Jahren steuerfrei. Nicht nur die Inanspruchnahme, auch eine Veräußerung lässt die Erträge hingegen steuerpflichtig werden. Allerdings: Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft, können die Verluste mit anderen, positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
(Text: Sellhoff)